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   FG Niedersachsen, 26.01.2006 - 5 K 273/01   

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FG Niedersachsen, 26.01.2006 - 5 K 273/01 (https://dejure.org/2006,18215)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.01.2006 - 5 K 273/01 (https://dejure.org/2006,18215)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 5 K 273/01 (https://dejure.org/2006,18215)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
    Umsatzsteuer; Betriebsaufspaltung; Mittelbare Beteiligung; Organschaft; Finanzielle Eingliederung; Organisatorische Eingliederung; Geschäftsführung - Voraussetzungen der Organschaft; für die finanzielle Eingliederung ist ausreichend, dass ein einheitlicher Wille der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Organschaft; für die finanzielle Eingliederung ist ausreichend, dass ein einheitlicher Wille der Gesellschafter zusammen - als Personengruppe - oder mittelbar durchsetzbar ist (Sonderfall zweier Gesellschafter mit gleichem Stimmrecht)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umsatzsteuer; Betriebsaufspaltung; Mittelbare Beteiligung; Organschaft; Finanzielle Eingliederung; Organisatorische Eingliederung; Geschäftsführung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.05.2005 - V R 31/03

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft - Gegenstand des Klageverfahrens

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.01.2006 - 5 K 273/01
    Mit Schriftsatz des (zusätzlichen) Prozessbevollmächtigten vom 4. Januar 2006 wies die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 19.05.2005 (V R 31/03, BStBl II 2005, 671) darauf hin, dass nicht jeder Fall der mittelbaren Beteiligung ein Organschaftsverhältnis begründe.

    Erforderlich ist also die Mehrheit der Stimmen, also mehr als 50 v.H. der Stimmen an der Organgesellschaft, sofern - wie vorliegend - keine höhere qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse der Organgesellschaft erforderlich ist (BFH-Urteil vom 19.05.2005 V R 31/03, BStBl II 2005, 671).

    Eine mittelbare Beteiligung ist vorhanden, wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft über eine Beteiligung (als Gesellschafter) an einer Gesellschaft erreicht wird, die unmittelbar mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt ist, oder wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft gehalten wird, z.B. dadurch, dass der Mehrheitsgesellschafter des Organträgers auch über die Stimmenmehrheit in der Organgesellschaft verfügt (BFH-Urteil vom 19.05.2005 V R 31/03, BStBl II 2005, 671 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 22.11.2001 V R 50/00 BStBl II 2002, 167).

    Erforderlich ist, dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen (BFH-Urteil vom 19.05.2005 V R 31/03, BStBl II 2005, 671 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 20.01.1999 XI R 69/97, BStBl II 1999, 514, unter II.2.).

    Das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH vom 19.05.2005 (V R 31/03 BStBl II 2005, 671) betraf einen Sonderfall, wo die Organgesellschaft zu 99, 72 v.H. an der Organträgergesellschaft beteiligt war.

  • BFH, 20.01.1999 - XI R 69/97

    Umsatzsteuerliche Organschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.01.2006 - 5 K 273/01
    Nach dem Urteil des BFH vom 20. Januar 1999 (BFH/NV 1999, 1136) liege eine finanzielle Eingliederung bei mittelbarer Beteiligung vor, wenn die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft gehalten werde, so dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügten und damit der Organträger unmittelbar seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen könne.

    Erforderlich ist, dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen (BFH-Urteil vom 19.05.2005 V R 31/03, BStBl II 2005, 671 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 20.01.1999 XI R 69/97, BStBl II 1999, 514, unter II.2.).

  • BFH, 25.06.1998 - V R 76/97

    Sanatorium - Privatkrankenanstalt - Vertrag mit Rehabilitationszentrum -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.01.2006 - 5 K 273/01
    Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei oder drei Merkmale besteht (vgl. BFH-Urteil vom 25.06.1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534; BFH-Beschluss vom 24.02.2003 V B 84/01, BFH/NV 2003, 949).

    Sie müssen sich fördern und ergänzen (BFH-Urteil vom 25.06.1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534).

  • BFH, 20.02.1992 - V R 80/85

    Verweigerung eines Vorsteuerabzugs wegen Verwendung der entsprechenden Vorbezüge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.01.2006 - 5 K 273/01
    Eine organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn sichergestellt ist, dass in der finanziell beherrschten Gesellschaft der Wille des beherrschenden Gesellschafters in der laufenden Geschäftsführung auch tatsächlich durchgeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 20.02.1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133, 134).
  • BFH, 21.06.2001 - V R 68/00

    Umsatzsteuer bei Anzahlungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.01.2006 - 5 K 273/01
    Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG folgt, dass die von der sog. Organgesellschaft bewirkten Umsätze an Dritte dem Organträger zuzurechnen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.06.2001 V R 68/00, BStBl II 2002, 255, unter II. 5. A).
  • BFH, 22.11.2001 - V R 50/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.01.2006 - 5 K 273/01
    Eine mittelbare Beteiligung ist vorhanden, wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft über eine Beteiligung (als Gesellschafter) an einer Gesellschaft erreicht wird, die unmittelbar mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt ist, oder wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft gehalten wird, z.B. dadurch, dass der Mehrheitsgesellschafter des Organträgers auch über die Stimmenmehrheit in der Organgesellschaft verfügt (BFH-Urteil vom 19.05.2005 V R 31/03, BStBl II 2005, 671 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 22.11.2001 V R 50/00 BStBl II 2002, 167).
  • BFH, 25.04.2002 - V B 128/01

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.01.2006 - 5 K 273/01
    Bei dieser Sachverhaltskonstellation ist davon auszugehen, dass beide Gesellschaften in beiden Gesellschaften stets gleichgerichtete Interessen verfolgen und entsprechend abstimmen (vgl. BFH-Beschluss vom 25.04.2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058 - aufgrund der gleich hohen Beteiligung seien beide Gesellschafter "auf einander angewiesen"; ebenso Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Rz. 687.1 und 689; a.A. Scharpenberg, in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 2 Rz. 387 ff., demzufolge die Anteile der Gesellschafter des Organträgers nicht addiert werden dürften).
  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.01.2006 - 5 K 273/01
    Erforderlich ist, dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen (BFH-Urteil vom 19.05.2005 V R 31/03, BStBl II 2005, 671 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 20.01.1999 XI R 69/97, BStBl II 1999, 514, unter II.2.).
  • BFH, 24.02.2003 - V B 84/01

    Organschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.01.2006 - 5 K 273/01
    Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei oder drei Merkmale besteht (vgl. BFH-Urteil vom 25.06.1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534; BFH-Beschluss vom 24.02.2003 V B 84/01, BFH/NV 2003, 949).
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